Insolvenzverschleppung

Insolvenzverschleppung, Verzögerung des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Der Geschäftsführer einer GmbH, die Vorstandsmitglieder einer AG oder Genossenschaft, die organschaftlichen Vertreter einer OHG oder KG, bei der kein Gesellschafter eine natürliche Person ist, sind verpflichtet, unverzüglich, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung die Eröffnung

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