bundeseigene Verwaltung
bundeseigene Verwaltung, der nach dem Grundgesetz (Artikel 86 ff.) errichtete Verwaltungszweig mit voll ausgebautem Verwaltungsunterbau, durch den der Bund die Gesetze ausführt, die nicht durch bundesunmittelbare Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts oder die Länder ausgeführt werden (Bundesverwaltung).
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