Gesetzmäßigkeit der Verwaltung

Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, Grundsatz der Bindung der Verwaltung (Vollziehende Gewalt, Exekutive) an die Gesetze, im weiteren Sinn an alle gültigen Rechtsnormen (Verfassung, Gesetz, Verordnung, Satzung), niedergelegt in Artikel 20 Absatz 3 Grundgesetz. Diese Bindung an höherrangiges Recht wird auch als Vorrang des Gesetzes bezeichnet; sie entstand mit dem

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