Notverwaltungsrecht

Notverwaltungsrecht, bei der bürgerlich-rechtlichen Gütergemeinschaft (eheliches Güterrecht) das Recht des einen Ehegatten, anstelle des das Gesamtgut verwaltenden anderen Ehegatten in Bezug auf das Gesamtgut dringende Rechtsgeschäfte (auch Führung eines Rechtsstreits) vorzunehmen, wenn Letzterer durch Abwesenheit oder Krankheit daran gehindert ist (§ 1429 BGB); Gleiches gilt auch bei gemeinschaftlicher Verwaltung

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