Vortäuschen einer Straftat.
Vortäuschen einer Straftat. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe ist bedroht, wer wider besseres Wissen einer Behörde oder einer zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Stelle vortäuscht, dass eine rechtswidrige Straftat begangen worden sei oder dass eine der in § 126 StGB genannten besonders schweren Straftaten (Mord,
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