Treuhandeigentum
Treuhand|eigentum, das Eigentum des Treuhänders, das vom Treugeber stammt und ihm anvertraut wurde. Das Treuhandeigentum ist Volleigentum des Treuhänders, jedoch im Innenverhältnis zum Treugeber durch die getroffene Abrede beschränkt. Abredewidrige Verfügungen des Treuhänders über das Treuhandeigentum sind grundsätzlich wirksam, der Treuhänder macht sich aber dadurch gegenüber dem Treugeber schadenersatzpflichtig.
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