Tatort (Strafrecht)

Tat|ort, Begehungs|ort, Strafrecht:

der Ort, an dem eine Straftat begangen worden ist. Eine Tat ist an dem Ort begangen, an dem der Täter gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters eintreten sollte (§ 9

Quellenangabe

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