Entwicklung und gesetzliche Grundlagen
Das frühe Mittelalter kannte noch keinen eigenen Strafprozess. Unabhängig vom Klageziel stand ein öffentliches, mündliches Verfahren zur Verfügung, das durch die Klage des Verletzten oder seiner Sippengenossen eingeleitet wurde. Grundsätzlich waren nur formale Beweismittel zugelassen, besonders Reinigungseide und Gottesurteile. Gegen Täter, die auf »handhafter Tat« ergriffen wurden, gab es ein
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