Abwesenheit (Strafprozess)
Abwesenheit, Strafprozess:
Eine Hauptverhandlung darf in der Regel nicht in Abwesenheit des Angeklagten stattfinden. Die Anwesenheit des unentschuldigt Ausgebliebenen kann durch Vorführung oder Verhaftung erzwungen werden (§ 230 StPO). Bei selbst verschuldeter Verhandlungsunfähigkeit, bei ordnungswidrigem Benehmen des Angeklagten und bei unentschuldigtem Fehlen in geringfügigen Verfahren darf unter Umständen in Abwesenheit des Angeklagten
Quellenangabe
Kostenlos testen
redaktionell geprüfte und verlässliche Inhalte
altersgerecht aufbereitet im Schullexikon
monatlich kündbar