strafbarer Eigennutz
strafbarer Eigennutz, unkorrekte Sammelbezeichnung des StGB für die Delikte des 25. Abschnitts (§§ 284–297 StGB), die durch kein wesentliches gemeinsames Merkmal verbunden sind (besonders unerlaubtes Glücksspiel, unerlaubte Lotterie, Vollstreckungsvereitelung, unbefugter Gebrauch von Pfandsachen, Jagd- und Fischwilderei, Wucher).
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