Sozialstaat

Verfassungsrechtliche Verankerung

Vom Sozialstaat ist im Grundgesetz nicht wörtlich, aber sinngemäß die Rede. Laut Artikel 20 Absatz 1 GG ist die Bundesrepublik Deutschland »ein demokratischer und sozialer Bundesstaat«, und gemäß Artikel 28 Absatz 1 GG muss die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern »den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne

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