Schwarzhörer
Schwarzhörer, Schwarzfernseher,
Rundfunkteilnehmer, der ohne Anmeldung Rundfunkgeräte zum Empfang bereithält. Nach § 1 Absatz 2 Satz 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages der Länder vom 31. 8. 1991 (mit späteren Änderungen) wird ein Gerät zum Rundfunkempfang (Fernsehempfang) bereitgehalten, »wenn damit ohne besonderen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen, unabhängig von Art, Umfang und Auswahl der empfangbaren Programme, unverschlüsselt
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