Salmann
Salmann [mittelhochdeutsch salman »Gewährsmann«, zu Sala],
im ältesten germanisch-deutschen Rechtsdenken ein Treuhänder, der – im Gegensatz zur Stellvertretung – im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, aber im fremden Interesse tätig war; er übernahm z. B. Erbgut vom Erblasser, um es später an den Erben zu übertragen (so die fränkische Affatomie als förmliches Verfahren, durch das
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