Infektionsschutzgesetz
Nach § 30 Infektionsschutzgesetz betrifft sie Personen, die an Lungenpest oder hämorrhagischem Fieber erkrankt oder dessen verdächtig sind, sowie andere an einer ansteckenden Krankheit Erkrankte, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige und Ausscheider, die auch zwangsweise in geeigneten Einrichtungen abgesondert werden können.
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