politische Klausel

politische Klausel, im Staatskirchenrecht in Bezug auf die katholische Kirche die Verpflichtung, dass der Heilige Stuhl einen Erzbischof, Bischof oder Koadjutor erst ernennt, nachdem durch Anfrage bei der betreffenden Staatsregierung festgestellt worden ist, dass seiner Ernennung keine Bedenken »allgemein politischer Natur« entgegenstehen. Ein staatliches Vetorecht wird damit nicht begründet.

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