Patrimonialgerichtsbarkeit
Patrimonialgerichtsbarkeit, bis ins 19. Jahrhundert die mit dem Besitz eines Gutes (Patrimonium), meist eines Rittergutes, dinglich verbundene Gerichtsbarkeit eines Gutsherrn über seine bäuerlichen Hintersassen. Die Patrimonialgerichtsbarkeit umfasste in der Regel die Niedergerichtsbarkeit (Schuldklagen, Klagen um bewegliche Sachen, leichte Kriminalfälle) und trat als unterste Instanz an die Stelle von landesherrlichen
Informationen zum Artikel
Quellenangabe