Ordre public (internationalen Privatrecht)
Ordre public [ɔrdr pyˈblik; französisch »öffentliche Ordnung«] der, - -,
im internationalen Privatrecht der Inbegriff der wesentlichen Grundsätze des innerstaatlichen Rechts. Die Anwendung eines an sich durch eine Kollisionsnorm berufenen ausländischen Rechtssatzes ist ausgeschlossen, wenn die Anwendung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Die betreffende Rechtsnorm ist v. a. dann nicht
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