Obereigentum
Ober|eigentum, lateinisch Dominium directum,
im Lehnsrecht beim geteilten Eigentum die dem Lehnsherrn oder dem sonstigen Landleiheherrn am Grundstück zustehenden Rechte, wie z. B. die Mitwirkung bei Verfügungen über das Untereigentum (Dominium utile) des Lehnsträgers, der Anspruch auf Dienste und Abgaben sowie das Heimfallrecht. – Dem heutigen Recht ist das Obereigentum fremd.
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