geteiltes Eigentum
geteiltes Eigentum, Begriff des Lehnswesens, wobei der Lehnsherr das Obereigentum (dominium directum), der Lehnsmann das Untereigentum (dominium utile) hatte; später auf alle Besitzverhältnisse übertragen, bei denen ein Eigentümer einem anderen das Nutzungsrecht überließ, z. B. bei der erblichen Verleihung von Bauerngütern (Erbzinsgüter). Beide Seiten genossen Besitzschutz und
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