Nothaushalt

Not|haushalt, für den Bund in Artikel 111 GG, für die Länder in den Landesverfassungen niedergelegte Regelung einer vorläufigen Haushaltsführung in dem Fall, dass der Haushaltsplan entgegen dem Grundsatz der Vorherigkeit nicht rechtzeitig gesetzlich festgestellt worden ist. Bis zur Verkündung des Haushaltsgesetzes kann die Bundesregierung in beschränktem Umfang gewisse Ausgaben

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