Notermächtigungsrecht
Not|ermächtigungsrecht, Notbewilligungsrecht,
die für den Bund in Artikel 112 GG und § 37 Bundeshaushaltsordnung und für die Länder in den Landesverfassungen verankerte Befugnis des Finanzministers, im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedarfes Ermächtigungen zu Haushaltsüberschreitungen durch über- und außerplanmäßige Ausgaben zu erteilen, die im Haushaltsplan nach Höhe und Zweck nicht vorgesehen sind.
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