Mieterhöhung
Mieterhöhungen erfolgen aber in der Regel nicht über individuelle Vereinbarungen, sondern nach von vornherein für die Erhöhung getroffenen Festlegungen, z. B. bei Vereinbarung einer Staffelmiete (§§ 557 a BGB) oder einer Indexmiete (§§ 557 b BGB). Meistens wird jedoch die Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete erhöht (§§ 558 BGB). Eine Mieterhöhung darf in diesem Fall erst
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