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Mietpreisbremse

Mietpreisbremse, Vorschriften zur Begrenzung der Mietpreisüberhöhung in »angespannten Wohnungsmärkten« (§§ 556d–556g BGB), was bedeutet, dass die ausreichende Versorgung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist.

Die deutschen Bundesländer müssen solche Gebiete bis zu einer maximalen Dauer von fünf Jahren per Rechtsverordnung bestimmen. Die Mietpreisbremse wurde 2015 eingeführt und mehrfach verlängert (zuletzt bis Ende 2029). Sie begrenzt den Anstieg des Mietpreises (Miete) bei der Wiedervermietung bestehender Wohnungen auf höchstens 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete.

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