Ladeschein
Ladeschein, Urkunde, die der Frachtführer über seine Verpflichtung zur Auslieferung des Gutes an den Empfänger ausstellen kann (§§ 444 ff. HGB). Der Ladeschein ist nur in der Binnenschifffahrt gebräuchlich; er entspricht dem Konnossement bei der Seefracht (daher auch als Binnen- oder Flusskonnossement bezeichnet); er kann Namenspapier, Order- (§§ 343
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