Konnivenz (Strafrecht)

Konnivenz [lateinisch »Nachsicht«] die, -/-en, Strafrecht:

Verleitung eines Untergebenen zu einem Amtsdelikt oder wissentliche Duldung eines solchen durch den Vorgesetzten; der Verleitende ist nach § 357 StGB so strafbar, als hätte er das Delikt selbst begangen. Dieselbe Bestimmung gilt für einen Amtsträger, dem eine Aufsicht oder Kontrolle über die Dienstgeschäfte eines anderen Amtsträgers übertragen ist.

Quellenangabe

Kostenlos testen
  • redaktionell geprüfte und verlässliche Inhalte

  • altersgerecht aufbereitet im Schullexikon

  • monatlich kündbar

oder
Sie sind Lehrkraft? Starten Sie Ihren kostenlosen Test hier.