Amtsvergehen
Amtsvergehen, Amtsdelikte, Amtsverbrechen,
die strafrechtlich, nicht nur disziplinarisch (Disziplinarrecht) zu ahndenden Verletzungen der Amtspflicht (§§ 331 ff. StGB). Eigentliche (echte) Amtsvergehen können nur von Amtsträgern begangen werden, bei anderen Personen sind sie straflos (z. B. Rechtsbeugung). Uneigentliche (unechte) Amtsvergehen sind strafbare Handlungen, die auch bei Nichtamtsträgern mit Strafe bedroht sind,
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