Jüngstenrecht
Jüngstenrecht, die Bevorzugung des jüngsten Kindes bei ungeteilter Einzelerbfolge in Bauern- und Adelsgütern (Anerbenrecht); Gegensatz: Ältestenrecht (Majorat, Primogenitur). Als gesetzliche Hoferbenordnung kommt Jüngstenrecht heute nur bei einem entsprechenden Erbbrauch der einzelnen Gegend zur Anwendung. Minorat, die Nachfolge des Jüngsten unter mehreren gleich nahen Verwandten; Juniorat, die Nachfolge
Informationen zum Artikel
Quellenangabe