Hafturlaub.

Haft|urlaub. Ein Strafgefangener kann bis zu 21 Kalendertage pro Jahr aus der Haft beurlaubt werden. Der Hafturlaub soll in der Regel erst gewährt werden, wenn der Gefangene sich mindestens sechs Monate (bei lebenslänglich Inhaftierten zehn Jahre) im Strafvollzug befunden hat oder wenn er in den offenen Vollzug überwiesen ist.

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