Grenzfälschung

Grenzfälschung, das einem anderen nachteilige rechtswidrige Unkenntlichmachen, Verrücken, Vernichten, Wegnehmen oder Falschsetzen eines Grenzsteines oder eines anderen zur Grenzbezeichnung (auch des Wasserstandes) bestimmten Merkmales. Die Grenzfälschung wird gemäß § 274 Absatz 1 Nummer 3 StGB bestraft. – Ähnliche Bestimmungen enthalten das österreichische Strafgesetz (§ 230) und das schweizerische

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