Recht
Nach der Verfassung vom 1.5.1988 (mit Änderungen) liegt die gesetzgebende Gewalt bei der Landsgemeinde und dem Landrat. Der Landsgemeinde, welche sich jährlich einmal versammelt, obliegt die Verabschiedung von Verfassungsänderungen, aller Gesetze, gewisser Ausgabenbeschlüsse sowie die Wahl des Landammanns, des Landesstatthalters, der Richter und des Staatsanwalts. Der Landrat zählt 60 Mitglieder
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