Gewohnheitsverbrecher.

Gewohnheitsverbrecher. Seit dem 1. Strafrechtsreformgesetz 1969 ist die Feststellung, dass es sich bei dem Täter um einen gefährlichen Gewohnheitsverbrecher handelt, nicht mehr Grundlage einer erhöhten Strafbarkeit und der Sicherungsverwahrung. (Hangtäter)

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