geschäftsmäßiges Handeln (Strafrecht)
geschäftsmäßiges Handeln, Strafrecht:
Tatbestandsmerkmal einzelner Straftaten (z. B. unerlaubte Rechtsberatung, § 8 Rechtsberatungsgesetz) oder Ordnungswidrigkeiten, das vorliegt, wenn der Täter beabsichtigt, eine Tat in gleicher Art zu wiederholen, um sie zum Gegenstand seiner wirtschaftlichen oder beruflichen Betätigung zu machen.
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