Furtum (römisches Recht)

Furtum [lateinisch »Diebstahl«] das, -s, römisches Recht:

die vorsätzliche Zueignung einer einem anderen gehörenden Sache oder einer unter fremder Hausgewalt stehenden Person; umfasst als Sach-, Gebrauchs- und Besitzentwendung (Furtum rei, Furtum usus, Furtum possessionis) Tatbestände wie Diebstahl, Unterschlagung und Pfandkehr.

Quellenangabe

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