Familienpflegezeit
Familienpflegezeit, teilweise Freistellung von bis zu 24 Monaten, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Anspruch nehmen können, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Großeltern, Eltern, Geschwister, Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder, Enkelkinder sowie die Schwiegereltern und Schwiegerkinder) in häuslicher Umgebung pflegen. Dabei muss eine Mindestarbeitszeit von
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