Pflegezeit
Pflegezeit, unbezahlte, sozialversicherte Freistellung von der Arbeit für die Dauer von bis zu sechs Monaten, die Beschäftigte in Anspruch nehmen können, um nah verwandte Personen (Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Großeltern, Eltern, Geschwister, Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder, Enkelkinder sowie die Schwiegereltern und Schwiegerkinder), bei denen mindestens der Pflegegrad 2
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