ex ante (Recht)
ex ante [lateinisch »aus vorher«], besonders im
Recht Bezeichnung für die Beurteilung eines Sachverhalts aus früherer Sicht (»Ex-ante-Betrachtung«); spätere Geschehnisse, die bei der Beurteilung ex ante noch nicht bekannt waren, bleiben außer Betracht; im Gegensatz hierzu steht die Beurteilung ex post (lateinisch »aus danach«) als diejenige aus späterer (nachträglicher) Sicht.
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