Urkunde (Recht)

Urkunde [althochdeutsch urkundi »Zeugnis«, »Beweis«], lateinisch Charta [k-], Instrumentum, Recht:

allgemein jeder Gegenstand, der einen menschlichen Gedanken verkörpert (z. B. Grenzstein, Kerbholz), im engeren Sinn das einen Gedanken verkörpernde Dokument aus Schriftzeichen, so im Strafprozess, wo Verlesbarkeit Kriterium für den Beweis durch Urkunden ist (§ 249 StPO); andernfalls ist es ein Gegenstand des Augenscheins. Im Recht der Urkundenfälschung gilt ein

Quellenangabe

Kostenlos testen
  • redaktionell geprüfte und verlässliche Inhalte

  • altersgerecht aufbereitet im Schullexikon

  • monatlich kündbar

oder
Sie sind Lehrkraft? Starten Sie Ihren kostenlosen Test hier.