Erbrecht des nicht ehelichen Kindes
Nicht eheliche Kinder waren seit dem Inkrafttreten des Nichtehelichengesetzes am 1. 7. 1970 erbrechtlich grundsätzlich den ehelichen Kindern gleichgestellt. Dies galt zunächst auch für die nicht ehelichen Kinder, die vor Inkrafttreten des Gesetzes geboren wurden, jedoch mit der (vom Bundesverfassungsgericht gebilligten) Einschränkung, dass der Erbfall am oder nach dem 1.
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