Staatsrecht
Das Grundgesetz (Artikel 14) sowie die Verfassungen der Länder in Deutschland enthalten Eigentumsgarantien. Der Umfang des verfassungsrechtlichen Eigentumsschutzes hat sich im Laufe der Zeit stark erweitert, besonders schon aufgrund der Auslegung, die Artikel 153 der Weimarer Reichs-Verfassung durch das Reichsgericht erfahren hat. Er geht über das Eigentum des bürgerlichen Rechts
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