Dürftigkeitseinrede

Dürftigkeits|einrede, Nachweis des Erben im Prozess, dass die Aktiva des Nachlasses die Kosten einer amtlichen Verwaltung nicht decken, mit der Folge, dass der Erbe nur mit dem Nachlass haftet, ohne Nachlassinsolvenz beantragen zu müssen (§ 1990 BGB).

Quellenangabe

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