Kirchenpolitik und Kirchen in der DDR
Zwar garantierten die Verfassungen von 1949 (Artikel 41–48) und 1968 (Artikel 39) formell das Recht der freien Religionsausübung, doch war dieses Recht in der tatsächlichen Politik ebenso eingeschränkt wie die öffentlichen Wirkungsmöglichkeiten der Kirchen. Trotz des praktizierten Grundsatzes einer strikten Trennung von Staat und Kirche versuchte die SED-Führung auf mannigfaltige
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