Bündnis (Völkerrecht)

Deutsches Staatsrecht

Das Grundgesetz berücksichtigt die in Bündnisverträgen eingegangenen Verpflichtungen Deutschlands für den Fall eines äußeren Notstandes (Spannungsfall) in Artikel 80 a. Danach ist die Bundesregierung ohne vorherige Einschaltung des Bundestages berechtigt, Notstandsrecht auf der Grundlage und nach Maßgabe eines Beschlusses anzuwenden, der von einem internationalen Organ im Rahmen eines Bündnisvertrages mit

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