Bewährungshilfe

Bewährungshilfe, eine Einrichtung im Rahmen der Strafaussetzung zur Bewährung (§§ 56 ff. StGB, 24 f. Jugendgerichtsgesetz). Nach § 56 d StGB unterstellt das Gericht den Verurteilten für die Dauer der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung eines haupt- oder nebenamtlichen Bewährungshelfers, wenn dies angezeigt ist, um ihn von Straftaten abzuhalten. Der

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