Führungsaufsicht
Führungsaufsicht, eine seit dem 1. 1. 1975 im Strafrecht bestehende Maßregel der Besserung und Sicherung, die rückfallgefährdete Täter vor Straftaten bewahren soll. Nach § 68 Absatz 1 StGB kann das Gericht neben der Strafe Führungsaufsicht anordnen, wenn der Täter Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verwirkt hat, das verletzte Gesetz Führungsaufsicht besonders vorsieht und
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