Religion
Die Verfassung (Artikel 14 f.) garantiert die Religionsfreiheit und verpflichtet (Artikel 16) den Staat zu religiöser Neutralität und Parität. In Ausführung des Artikels 117 der Verfassung trägt der Staat die Gehälter und Pensionen der Geistlichen der Religionsgemeinschaften, deren Religionsbekenntnis staatlich anerkannt ist. Dies sind die Kirchen katholischer, evangelischer, anglikanischer und
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