Bauabzugsteuer

Bauabzugsteuer, zur Bekämpfung illegaler Beschäftigung am Bau seit 1. 1. 2002 erhobener (Quellen-)Steuerabzug (§§ 48 ff. Einkommensteuergesetz [EStG]). Unternehmer (»Leistungsempfänger«), die als Bauherren ihrem Auftragnehmer (»Leistender«) Vergütungen (»Gegenleistungen«) für Bauleistungen (Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken) schulden, müssen von diesen Vergütungen 15 % für Rechnung der Leistenden einbehalten

Quellenangabe

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