Automatendiebstahl
Automatendiebstahl, Entwendung von Gegenständen aus Warenautomaten. Er ist als Diebstahl (§ 242 StGB) zu bestrafen. Das Erschleichen einer Leistung durch unbefugtes Ingangsetzen des Mechanismus (z. B. bei Telefonautomaten) wird dagegen als Automatenmissbrauch (§ 265 a StGB) bestraft.
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