Amtsunfähigkeit

Amtsunfähigkeit, die vom Strafgesetz (§ 45 StGB) in bestimmten Fällen mit einer Verurteilung verbundene Anordnung des Verbots, öffentliche Ämter zu bekleiden. Als automatische Nebenfolge tritt die Amtsunfähigkeit für die Dauer von fünf Jahren von Rechts wegen ein, wenn der Täter wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens

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