Aberkennung
Ab|erkennung, rechtskräftiges Absprechen, z. B. der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit, des Stimmrechts. Nach § 45 StGB verliert, wer wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, für die Dauer von fünf Jahren die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden (Amtsunfähigkeit) und Rechte aus öffentlichen Wahlen, z.
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