Verwirkung (Strafrecht)
Verwirkung, Strafrecht:
das Sichzuziehen eines Übels durch eigene Handlung (z. B. § 59 StGB: »Hat jemand eine Geldstrafe ... verwirkt ...«). Früher bezeichnete man den Eintritt der Nebenfolgen des § 45 StGB (Verlust der Amtsfähigkeit und der Wählbarkeit bei Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr) als Rechtsverwirkungen.
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